Wir sind eingetragen in das Vereinsregister in München.
SATZUNG
DES BIENENZUCHTVEREINS MÜNCHEN UND UMGEBUNG e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr, Gerichtsstand
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Bienenzuchtverein München und Umgebung e. V.“ ‚ abgekürzt „BZVM“.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht München im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 10538 eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hochmutting, Gemeinde Oberschleißheim.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Bienenzucht, insbesondere:
1.1. die Förderung der Bienenhaltung
1.2. die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene
1.3. die Bekämpfung von Bienenkrankheiten
1.4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und Freistaat Bayern
1.5. die Förderung der Bienenwanderung
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Verbreitung (Nachwuchsgewinnung und Schulung von Imkern) und Förderung der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.
3. Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
3.1. Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht
3.2. Nachwuchsgewinnung, Erwachsenen- und Jugendbildung über zeitgemäße Bienenzucht nebst theoretischer und praktischer Unterweisung.
3.3. Ausbildung von Imkerpaten
3.4. Verbesserung der Bienenweide
3.5. Förderung von Zuchtmaßnahmen
3.6. Bereitstellung von Lehrmitteln und Weiterentwicklung des Lehrbienenstandes nach gegebenen Möglichkeiten.
4. Wenn der Verein vorübergehend Vermögen ansammelt, so gilt dieses als Zweckvermögen, das für bestimmte Zwecke (u.a. Unterhalt des Lehrbienenstandes nebst Beschaffung von Lehrmitteln) vorgesehen ist.
§ 3
Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist bei der Vorstandschaft unter Benutzung des jeweilig gültigen Beitrittsformulars zu stellen. Über die Aufnahme in den Verein beschließt die Vorstandschaft. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Dieser hat sich bei der Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die Mitgliedsrechte selbständig ausüben darf, oder ob hierbei jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist. Dem Mitglied wird die Aufnahme in den Verein durch den Vorstand mitgeteilt.
2. Eine Person, die sich um den Verein oder die Bienenzucht besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag der Vorstandschaft dem Landesverband zur Ernennung als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender vorgeschlagen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Jahresbeitrag ist vom Neumitglied nach Bekanntgabe der Aufnahme an den Verein sofort zu entrichten. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung hat nur jedes anwesende Mitglied. Eine Vertretung ist nicht möglich. Fördermitglieder haben ein Stimmrecht.
2. Rechte des Mitglieds:
2.1. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Auskunft und Beratung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
2.2. Anträge zu stellen
2.3. An Schulungen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.4. Alle Einrichtungen des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand für imkerliche Zwecke im Rahmen der Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung zu benützen.
3. Pflichten des Mitglieds:
3.1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende Januar des Geschäftsjahres zu entrichten.
3.2. Gegenstände und Einrichtungen des Vereins sind schonend und pfleglich zu behandeln. Vorsätzlich und fahrlässig herbeigeführte Schäden am Vereinseigentum sind im Wege des Schadensersatzes durch das Mitglieds zu ersetzen.
3.3. Die Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung am Lehrbienenstand ist zu beachten. Den Anordnungen des jeweiligen Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können mit dem Verweis vom Lehrbienenstand geahndet werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
1.1. Durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes, welche an den Vereinsvorsitzenden zu richten ist. Sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und hat bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres zu erfolgen.
1.2. Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der 2. schriftlichen Aufforderung. Gleichzeitig erlischt jeglicher Versicherungsschutz.
1.3. Durch Ausschluss: Auf Antrag kann ausgeschlossen, wer in gröblicher Weise die Satzung des Vereins verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegen arbeitet. Der Antrag auf Ausschluss wird nach Beratung durch die Vorstandschaft gestellt. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Rechtfertigung zu geben, mit einer Frist von 5 Wochen. Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
1.4. Durch Tod des Mitgliedes
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein. Gleichzeitig erlischt auch jeglicher Versicherungsschutz. Geleistete Mitgliedsbeiträge bleiben dem Verein erhalten.
§ 6
Aufbau des Vereins
1. Der Verein hat folgende Organe:
1.1. den Vorstand des Vereins
1.2. die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
2.1. dem 1. Vorsitzenden
2.2. dem 2. Vorsitzenden
2.3. dem Schriftführer
2.4. dem Kassier
3. Nach Bedarf können zur Bewältigung der Vereinsaufgaben für bestimmte Bereiche Beauftragte oder Helfer ernannt werden. Beispielsweise zur Unterstützung des Kassiers ein 2. Kassier und des Schriftführers ein 2. Schriftführer, jeweils mit Vertretungsfunktion. Ebenso können z.B. ernannt werden:
3.1. ein Leiter der Vereinsimkerei
3.2. ein Kursleiter für das Ausbildungsteam (Paten)
3.3. ein Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit
3.4. ein Gerätewart (Zeugwart)
3.5. ein Koordinator für die Hausverwaltung
4. Die Mitgliederversammlung ist das tragende Organ des Vereins.
§ 7
Erfüllung der Vereinsaufgaben
1. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins, berufen die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen schriftlich ein und leiten diese.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
3. Der Schriftführer sendet die Rundschreiben an die Mitglieder und hat eine Mitgliederliste bzw. Mitgliederkartei zu führen.
4. Der Kassier muss die Kassengeschäfte besorgen, darüber Buch führen, Zahlungen nach Anordnung und Abzeichnung des 1. Vorsitzenden zu leisten und nach Ablauf des Geschäftsjahres den Abschluss zu erstellen.
5. Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 500,- können durch die Vorstände ohne Genehmigung der übrigen Vorstandschaft abgeschlossen werden.
6. Zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen sind 1. und 2. Vorsitzender, der Schriftführer sowie der Kassier des Vereins berechtigt. Durch Beschluss des Vorstands können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
7. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt.
8. Der Vorstand kann Sitzungen auch fernmündlich oder auf elektronischem Weg – insbesondere mittels Bild- und Tonübertragung – abhalten und Beschlüsse fassen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Sitzung fernmündlich oder auf elektronischem Weg vor oder während der Sitzung zu ermöglichen.
9. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied des Vorstands hat 1 Stimme. Beschlüsse des Vorstandes werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren.
§ 8
Versammlungen
1. Einmal jährlich im Regelfall im ersten Quartal findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung erfolgt an alle Mitglieder per Brief oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Ihr obliegt die
1.1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
1.2. Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers
1.3. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
1.4. Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode.
1.5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
1.6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
1.7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Rein formelle Satzungsänderungen kann die Vorstandschaft ohne Beteiligung der Hauptversammlung durchführen.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes enthalten, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 9
Wahlen
1. Vereinswahlen finden alle 4 Jahre statt. Die Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann durch Akklamation gewählt werden, (wenn niemand dagegen ist). Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit bekommt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang nötig. Es sind auch 2 Rechnungsprüfer zu wählen, die vor der Jahreshauptversammlung die Bücher und Belege prüfen. Sie müssen die Prüfung stets gemeinsam durchführen und protokollieren. In der Jahreshauptversammlung kann das Ergebnis der Prüfung von einem Rechnungsprüfer allein – oder einem durch die Rechnungsprüfer bestimmten Vereinsmitglied (Vertreter) – bekannt gegeben werden. Die Rechnungsprüfer – und deren Vertreter – dürfen keinen Vorstandsgremien angehören.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl einer Ersatzperson bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.
§ 10
Aufwendungsersatz
1. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen (z. B. Reise und Übernachtungskosten) im Rahmen ihrer Tätigkeit und/oder Aufgabenerfüllung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
2. Darüber hinaus können die Mitglieder des Vorstands ihre Vorstandsaufgaben und/oder Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen eine über den angemessenen Aufwandsersatz hinausgehende angemessene pauschale Entschädigung ausüben. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Regelungen dieses Paragrafen gelten entsprechend für Mitglieder des Vereins, die im Auftrag des Vereins bestimmte Tätigkeiten ausführen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn bei der eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mehr als 3/4 der erschienenen Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einem durch die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmenden Imkerverein zu.
§ 12
Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen der Satzung nicht berührt.
2. Die etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
§ 13
Schlussbestimmungen
Der Verein ist Mitglied im Landesverband Bayerischer Imker e.V..
München, den 19.03.2023
Anke Spengler – 1. Vorsitzende